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KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Berichterstattung aus der Sozialsphäre: BVerfG bekehrt Kammergericht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- gaius.legal
Berichterstattung aus der Sozialsphäre: BVerfG bekehrt Kammergericht
Verfahrensgang
- LG Berlin, 26.11.2009 - 27 O 775/09
- KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05
Klinik-Geschäftsführer
Auszug aus KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
Wie der BGH in einer Entscheidung vom 21. November 2006 (NJW-RR 2007, 619 = GRUR 2007, 350) betont hat, muss sich der Einzelne im beruflichen Bereich wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit für andere hat, von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit einstellen. - BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79
Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung …
Auszug aus KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
Die Sozialsphäre umfasst den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist (vgl. BGH NJW 1981, 1089;… Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung. 5. Aufl. Kap. 6 Rdn. 65;… Damm/Rehbock. Widerruf, Unterlassung und Schadenersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 101). - BGH, 10.11.1994 - I ZR 216/92
Dubioses Geschäftsgebaren - Wettbewerbsförderungsabsicht; GG - Pressefreiheit
Auszug aus KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
Hierzu zählt insbesondere der Mensch in seiner beruflichen, gewerblichen oder politischen Betätigung (vgl. BGH AfP 1995, 404, 407), bei Veranstaltungen und auf der Straße, d.h. allgemein gesehen als Glied der sozialen Gemeinschaft. - BGH, 20.01.1981 - VI ZR 163/79
Schutz des Redaktionsleiters einer Zeitung vor Offenbarung innerbetrieblicher …
Auszug aus KG, 17.05.2010 - 10 U 8/10
Der Lebens- und Entfaltungsraum der Persönlichkeit wäre übermäßig eingeengt, wenn sie mit der steten Gefahr konfrontiert wäre, einer breiteren Öffentlichkeit ausgesetzt zu werden als jener, die im sozialen Kontakt gesucht hat (BGH NJW 1981, 1366 - Wallraff II).